Informationen zu Nachlass und Erbe
Mit dem Tod eines Menschen geht sein gesamtes zu diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen auf einen oder mehrere Erben über. Mit einem Testament können Sie zu Lebzeiten regeln, wer was erben soll. Fehlt ein Testament, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie legt fest, in welcher Reihenfolge Verwandte erben. Ob die gesetzliche Erbfolge eintreten soll oder ein Testament sinnvoll ist, hängt von den Umständen ab. Wenn Sie größeres Vermögen, Grundbesitz oder einen Betrieb haben, ist nicht nur ein Testament, sondern auch die fachliche Beratung eines Anwalts oder Notars ratsam. Eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben können wir nicht übernehmen. Einen fachkundigen Rat zu Testament oder Erbfolge oder eine Beratung dürfen wir Ihnen nicht geben.
Wenn kein Testament vorhanden ist, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt, wer welchen Teil des Erbes beanspruchen kann. Das Gesetz unterscheidet unter den Verwandten die Erben der ersten, zweiten und dritten Ordnung. Das Erbrecht des Ehegatten wird gesondert berücksichtigt. Wenn Sie kein Testament machen und weder Ehepartner noch Verwandte haben, erbt der Fiskus.
Erben erster Ordnung sind die direkten Nachkommen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Auch nichteheliche Kinder sind Erben der ersten Ordnung. Vorausgesetzt, sie sind nach dem 1.7.1970 geboren. Ein Nichteheliches Kind hat allerdings nur einen Erb-Ersatz-Anspruch. Das heißt, es erhält seinen Anteil immer nur in Geldwerten. Die Höhe entspricht dem Erbteil eines ehelichen Kindes.
Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers, die Geschwister, die Neffen und Nichten sowie deren Kinder.
Erben dritter Ordnung sind die Großeltern und deren Nachkommen. Es gilt der Grundsatz, dass ein Verwandter nicht erbt, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Was dem Ehepartner gesetzlich zusteht
Wenn von den Eheleuten keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt die Zugewinngemeinschaft. Der Ehepartner erbt hier die Hälfte. Die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Erben der ersten Ordnung. Sind keine Kinder vorhanden, erbt der Ehepartner neben den Verwandten der zweiten Ordnung _ des Nachlasses sowie die Hochzeitsgeschenke und alle zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände. Sind keine Verwandten der ersten, zweiten oder dritten Ordnung vorhanden, so erhält der Ehepartner die gesamte Erbschaft.
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