In der Bundesrepublik Deutschland ist das Bestattungsrecht Sache der Bundesländer. Für Nordrhein-Westfalen ist es das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen(Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (Fn 1).
Nachfolgen haben wir zu uns häufig gestellten Fragen Auszüge aus dem Gesetzestext entnommen.
Wer muss bestatten bzw. wer ist zur Bestattung verpflichtet?
§ 8 Absatz 1: (1) Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene). Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.
Wer entscheidet wie eine Beerdigung auszuführen wird bzw. wer trägt die Bestattungsentscheidung?
§ 12 Absatz 1 und 2: (1) Die Bestattung kann als Erdbestattung oder als Feuerbestattung vorgenommen werden. Art und Ort der Bestattung richten sich, soweit möglich, nach dem Willen der Verstorbenen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hatten und nicht geschäftsunfähig waren.
(2) Ist keine derartige Willensbekundung bekannt, entscheiden die Hinterbliebenen in der Rangfolge des § 8 Abs. 1. Wenn die Gemeinde die Bestattung veranlasst, entscheidet sie; sie soll eine Willensbekundung nach Absatz 1 Satz 2 berücksichtigen.
Wann muss eine Bestattung durchgeführt werden bzw. wie ist die Beisetzungsfrist?
§ 13 Absatz 2 und 3: (2) Erdbestattungen dürfen frühestens achtundvierzig Stunden (also 2 Tage) nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(3) Erdbestattungen müssen innerhalb von acht Tagen durchgeführt werden. Liegen innerhalb dieser Frist die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so hat die Bestattung unverzüglich nach deren Eintritt zu erfolgen.
Eigener Nachtrag: In NRW darf eine Einäscherung ebenfalls frühstens nach achtundvierzig Stunden durchgeführt werden.
Dürfen Tot- oder Fehlgeburten bestattet werden?
§ 14 Absatz 2: (2) Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht sind auf einem Friedhof zu bestatten, wenn ein Elternteil dies wünscht. Ist die Geburt oder der Schwangerschaftsabbruch in einer Einrichtung erfolgt, hat deren Träger sicherzustellen, dass jedenfalls ein Elternteil auf diese Bestattungsmöglichkeit hingewiesen wird. Liegt keine Erklärung der Eltern zur Bestattung vor, sind Tot- und Fehlgeburten von den Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Die Kosten hierfür trägt der Träger der Einrichtung.
Auf der Internetseite des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen sind alle Gesetze Nordrhein-Westfalens zu finden.
Das Bestattungsrecht und das Sozialgesetzbuch sind verschiedene Recht. Im Bereich der Kostenübernahme kommt es aber zu Überschneidungen.
Wer zahlt die Bestattung bzw. kann man beim Sozialamt einen Zuschuss zu den Bestattungskosten bekommen?
Diese Frage finde Ihre Antwort im Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetztes vom 27. Dezember 2003, BGBI. I. S. 3022) und ist unter § 74 niedergeschrieben.
§ 74 Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten (siehe Bestattungsrecht) nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.
Auf der Internetseite des Bundesjustizministerium ist das Sozialgesetzbuch zu finden.
Jeder Bestattungspflichtige hat das Recht bei Sozialamt prüfen zu lassen, ob er zu den Kosten einen Zuschuss bekommen kann. Hierzu muss vom Bestattungspflichtigen ein Antrag gestellt und die notwendigen Papiere dem Amt übergeben werden. Es empfiehlt sich immer sich bei uns als Bestatter vor Auftragserteilung eine Kostenübersicht zu holen. Mit dieser Kostenübersicht kann man sich am Sozialamt Auskunft geben lassen in welcher Höhe und für welche Leistungen ein Zuschuss zu erwarten ist. Der Zuschuss hängt vom Erbe und dem eigenen Vermögen, dem eigenen Einkommen und dem Familienstand ab und wird immer per Einzelprüfung entschieden. Bestellte aber vom Sozialamt nicht übernommen Leistungen müssen privat gezahlt werden! Die Entscheidung welche Kosten übernommen bzw. nicht übernommen werden kann von Amt zu Amt unterschiedlich ausfallen. Zuständig ist das Sozialamt des Sterbeortes. Eine Ausnahme sind Personen die bereits von einem Sozialamt betreut werden (z.B. Bewohner in Alten- und Seniorenheimen), hier ist das Sozialamt zuständig welches die Betreuung hat.